Kostenzustimmung

Kostenzustimmung bedeutet im AZAV-Kontext die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Zulassung einer Maßnahme, deren kalkulierte Kosten den einschlägigen Bundes-Durchschnittskostensatz wegen notwendiger besonderer Aufwendungen um mehr als 25 Prozent überschreiten.

Die Grundlage steht in § 179 Abs. 2 SGB III. Die Kostenzustimmung ist kein eigenständiges Zertifikat, sondern ein zusätzlicher Schritt im Zulassungsverfahren einer konkreten Maßnahme.

Bedeutung und Einordnung

Bei Gutscheinmaßnahmen prüft die fachkundige Stelle, ob Kosten und Dauer angemessen sind. Kosten sind nach § 179 Abs. 2 SGB III angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden und die Bundes-Durchschnittskostensätze nicht überschreiten oder eine Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist.

Liegt die Überschreitung wegen solcher Aufwendungen bei mehr als 25 Prozent, braucht die Zulassung dieser Maßnahme die Zustimmung der Bundesagentur. Die Bundesagentur stellt dafür Informationen und Vorlagen für fachkundige Stellen bereit.

Wann kommt Kostenzustimmung ins Spiel?

Kostenzustimmung kann relevant werden bei Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III sowie bei beruflichen Weiterbildungen nach §§ 81 und 82 SGB III.

Entscheidend sind drei Fragen:

  • Welcher Bundes-Durchschnittskostensatz ist für das Maßnahme- oder Bildungsziel einschlägig?
  • Wurden die Kosten sachgerecht ermittelt?
  • Beruht eine Überschreitung auf notwendigen besonderen Aufwendungen und liegt sie über dem 25-Prozent-Schwellenwert?

Besondere Aufwendungen

§ 3 AZAV nennt Beispiele für besondere Aufwendungen: notwendiger überdurchschnittlicher Personaleinsatz, besondere räumliche Ausstattung, besondere technische Ausstattung oder besondere inhaltliche Ausgestaltung. Auch Kosten für barrierefreie Ausgestaltung oder eine begründete geringere Teilnehmerzahl können anerkannt werden.

Praxisbeispiel: Eine Weiterbildung benötigt eine spezielle technische Laborumgebung und kleine Gruppen, damit das Maßnahmeziel erreicht wird. Dadurch liegt der Kostensatz mehr als 25 Prozent über dem einschlägigen Bundes-Durchschnittskostensatz. Die fachkundige Stelle prüft die Kalkulation und die besonderen Aufwendungen; die Zulassung braucht zusätzlich die Kostenzustimmung der Bundesagentur.

Typische Missverständnisse

  • Kostenzustimmung ersetzt nicht die Maßnahmezulassung. Sie ist ein zusätzlicher Schritt innerhalb des Zulassungsverfahrens.
  • Nicht jede Überschreitung führt automatisch zur BA-Zustimmung. Der 25-Prozent-Schwellenwert ist entscheidend.
  • Besondere Aufwendungen müssen notwendig sein. Bloße Wunschkalkulationen reichen nicht aus.
  • Die Bundes-Durchschnittskostensätze sind keine Preislisten für Teilnehmende. Sie dienen der Zulassungsprüfung.

Weiterführende Begriffe

Bundes-Durchschnittskostensatz, Maßnahmezulassung, AZAV, fachkundige Stelle, Bildungsgutschein, AVGS.

Quellen

Fachlich geprüft am 2026-09-18.