Maßnahmezulassung

Die Maßnahmezulassung ist die Zulassung eines konkreten Angebots der Arbeitsförderung, zum Beispiel einer Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Sie baut in der Praxis auf der Trägerzulassung auf, ist aber eine eigene Prüfung.

Rechtsgrundlage ist vor allem § 179 SGB III. Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III gelten ergänzend die Anforderungen des § 180 SGB III.

Bedeutung und Einordnung

Die Maßnahmezulassung soll sicherstellen, dass ein konkretes Angebot fachlich, organisatorisch, arbeitsmarktlich und wirtschaftlich tragfähig ist. Bei Gutscheinmaßnahmen ist das Zertifikat der Maßnahme die Grundlage dafür, dass Teilnehmende ihren Gutschein bei diesem Angebot einlösen können.

Die fachkundige Stelle prüft nicht nur den Kurstitel. Sie schaut auf Inhalte, Methoden, Materialien, Lehrorganisation, Ausstattung, Teilnahmebedingungen, Kosten, Dauer und Zweckmäßigkeit nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts.

Zentrale Kriterien

Nach § 179 SGB III ist eine Maßnahme zuzulassen, wenn sie:

  • nach Inhalten, Methoden, Materialien und Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt,
  • arbeitsmarktlich zweckmäßig ist,
  • angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
  • räumlich, personell und technisch durchführbar ist,
  • wirtschaftlich und sparsam geplant ist,
  • bei Kosten und Dauer angemessen ist.

Für berufliche Weiterbildungen verlangt § 180 SGB III zusätzlich, dass berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert oder angepasst werden, ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Außerdem muss die Maßnahme mit einem Zeugnis abschließen, das Auskunft über den vermittelten Lehrstoff gibt.

Kosten und Kostenzustimmung

Bei Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III sowie bei Weiterbildungen nach §§ 81 und 82 SGB III gelten Kosten als angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden und die von der Bundesagentur ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder eine Überschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist.

Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten wegen solcher Aufwendungen den Bundes-Durchschnittskostensatz um mehr als 25 Prozent, braucht die Zulassung dieser Maßnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur beschreibt, dass diese Aufgabe innerhalb der BA vom Operativen Service in Sachsen-Anhalt wahrgenommen wird.

Praxisbeispiel: Ein IT-Kurs benötigt besondere Laborumgebungen und teure Prüfungsvorbereitung. Die fachkundige Stelle prüft, ob Konzept, Ausstattung und Kosten nachvollziehbar sind. Liegen die Kosten mehr als 25 Prozent über dem einschlägigen Bundes-Durchschnittskostensatz, muss die Zustimmung der Bundesagentur eingeholt werden, bevor die Maßnahme zugelassen werden kann.

Typische Missverständnisse

  • Eine Trägerzulassung ersetzt nicht die Maßnahmezulassung. Ein zugelassener Träger darf nicht automatisch jedes neue Gutscheinangebot einsetzen.
  • Arbeitsmarktrelevanz ist kein Marketingargument. Sie muss im Zulassungsverfahren nachvollziehbar begründet werden.
  • Kosten dürfen nicht nur plausibel klingen. Sie müssen sachgerecht ermittelt und belegbar sein.
  • Nicht jede Weiterbildung ist zulassungsfähig. § 180 SGB III schließt bestimmte Inhalte aus, etwa überwiegend allgemeinbildende, hochschulbezogene oder nicht berufsbezogene Inhalte, mit gesetzlich geregelten Ausnahmen.

Weiterführende Begriffe

AZAV, Trägerzulassung, fachkundige Stelle, Bildungsgutschein, AVGS, Bundes-Durchschnittskostensatz, Kostenzustimmung, Änderungszulassung.

Quellen

Fachlich geprüft am 2026-09-15.