AZAV
Die AZAV ist die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Sie ergänzt die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen fachkundige Stellen akkreditiert werden sowie Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen werden.
Für Bildungsträger ist die AZAV vor allem relevant, wenn Angebote über Instrumente der Arbeitsförderung genutzt werden sollen, etwa über einen Bildungsgutschein oder einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS). Praktisch geht es nicht nur um ein einzelnes Zertifikat, sondern um ein geregeltes Zusammenspiel aus Trägerzulassung, Maßnahmezulassung, Qualitätsmanagement und Prüfung durch eine fachkundige Stelle.
Bedeutung und Einordnung
Der gesetzliche Einstieg steht in den §§ 176 ff. SGB III. Danach brauchen Träger eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, wenn sie Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durchführen lassen. Bestimmte Gutscheinmaßnahmen benötigen zusätzlich eine Maßnahmezulassung.
Die fachkundige Stelle ist nicht die Agentur für Arbeit und nicht das Jobcenter. Sie ist eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert solche Stellen für den AZAV-Bereich; die fachkundige Stelle prüft dann Träger und Maßnahmen.
Was die AZAV nicht ist
Die AZAV ist kein allgemeines Qualitätssiegel für beliebige Weiterbildung. Sie ist ein Regelwerk für Arbeitsförderung nach dem SGB III. Ein Träger kann fachlich gute Kurse anbieten und trotzdem keine AZAV-Zulassung besitzen. Umgekehrt ersetzt eine AZAV-Zulassung nicht die pädagogische, vertriebliche oder wirtschaftliche Planung eines Angebots.
Ablauf in der Praxis
Typisch ist zuerst die Trägerzulassung. Dabei geht es um die Organisation: Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Personal, Unterstützung der beruflichen Eingliederung, Qualitätsmanagement und faire Teilnahmebedingungen.
Für Gutscheinangebote kommt danach die Maßnahmezulassung hinzu. Dabei wird ein konkretes Angebot geprüft: Ziel, Inhalte, Methoden, Lehrorganisation, Ausstattung, Teilnahmebedingungen, Kosten, Dauer und arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit.
Praxisbeispiel: Ein neuer Bildungsträger möchte einen geförderten Kurs zur kaufmännischen Umschulung anbieten. Er braucht zunächst eine Trägerzulassung. Für die konkrete Umschulung braucht er außerdem eine Maßnahmezulassung. Wenn die kalkulierten Kosten den maßgeblichen Bundes-Durchschnittskostensatz um mehr als 25 Prozent überschreiten, ist nach § 179 Abs. 2 SGB III zusätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Typische Missverständnisse
- "AZAV-Zulassung" meint nicht immer dasselbe. Häufig wird damit ungenau die Trägerzulassung, die Maßnahmezulassung oder beides zusammen bezeichnet.
- Die Bundesagentur stellt das Zertifikat nicht aus. Die Zulassung erfolgt durch eine fachkundige Stelle. Die Bundesagentur ist nur in bestimmten Fällen beteiligt, etwa bei der Kostenzustimmung.
- Ein Datumsfeld ist keine Veröffentlichung. Für CMS-Inhalte gilt ähnlich wie im Zulassungsverfahren: Entscheidend ist der tatsächlich eingerichtete Prozess, nicht nur eine formale Angabe.
Weiterführende Begriffe
Trägerzulassung, Maßnahmezulassung, fachkundige Stelle, DAkkS-Akkreditierung, Bildungsgutschein, AVGS, Qualitätsmanagementsystem, Kostenzustimmung.
Quellen
- SGB III § 176, Grundsatz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__176.html
- SGB III § 177, Fachkundige Stelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__177.html
- SGB III § 178, Trägerzulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__178.html
- SGB III § 179, Maßnahmezulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__179.html
- AZAV, Verordnungstext: https://www.gesetze-im-internet.de/azav/BJNR050400012.html
- Bundesagentur für Arbeit, Akkreditierung und Zulassung: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung
- DAkkS Fachbereich Sozial- und Bildungswesen / AZAV: https://www.dakks.de/de/fb-4.5.html
Fachlich geprüft am 2026-09-15.