Fachkundige Stelle
Eine fachkundige Stelle ist eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, die im AZAV-System Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung prüft und zulässt. Die gesetzliche Grundlage steht in § 177 SGB III.
Sie ist nicht die Agentur für Arbeit, nicht das Jobcenter und auch nicht die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Die fachkundige Stelle prüft Bildungsträger und konkrete Maßnahmen. Die DAkkS akkreditiert dagegen die Zertifizierungsstelle selbst.
Bedeutung und Einordnung
Für Bildungsträger ist die fachkundige Stelle der direkte Prüf- und Zertifizierungspartner im Zulassungsverfahren. Ohne Zulassung durch eine fachkundige Stelle können viele geförderte Maßnahmen nicht angeboten werden, insbesondere wenn sie über Bildungsgutschein oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein genutzt werden sollen.
Die fachkundige Stelle prüft unter anderem, ob ein Träger die Anforderungen an Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Personal, Qualitätsmanagement und Teilnahmebedingungen erfüllt. Bei konkreten Angeboten prüft sie zusätzlich, ob die Maßnahme arbeitsmarktlich zweckmäßig, organisatorisch tragfähig und wirtschaftlich geplant ist.
Anforderungen an die fachkundige Stelle
Nach § 177 SGB III muss eine Zertifizierungsstelle für diese Aufgabe akkreditiert sein. Sie braucht geeignete Organisationsstrukturen, personelle und finanzielle Mittel, qualifizierte Prüferinnen und Prüfer, Unabhängigkeit sowie ein Verfahren zur Prüfung von Trägern und Maßnahmen.
Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden. Das bedeutet: Die fachkundige Stelle nimmt keine hoheitliche Behördenrolle ein, sondern handelt als akkreditierte Zertifizierungsstelle im gesetzlich geregelten Zulassungssystem.
Ablauf in der Praxis
Ein Bildungsträger wählt eine fachkundige Stelle aus und beantragt dort seine Trägerzulassung oder die Zulassung einer Maßnahme. Die fachkundige Stelle fordert die erforderlichen Nachweise an, bewertet Dokumente und Prozesse, führt Audits durch und entscheidet über die Zulassung.
Praxisbeispiel: Ein Bildungsträger möchte eine neue Weiterbildung über Bildungsgutschein anbieten. Die fachkundige Stelle prüft zuerst, ob der Träger zugelassen ist. Danach bewertet sie das konkrete Kurskonzept, die Ausstattung, das Personal, die Dauer und die Kosten der Maßnahme.
Typische Missverständnisse
- Fachkundige Stelle ist nicht DAkkS. Die DAkkS akkreditiert die Zertifizierungsstelle; die fachkundige Stelle zertifiziert Träger und Maßnahmen.
- Fachkundige Stelle ist nicht Arbeitsagentur. Die Agentur für Arbeit kann Förderentscheidungen treffen und Maßnahmen prüfen, spricht aber nicht selbst die AZAV-Zulassung aus.
- Nicht jede Zertifizierungsstelle darf AZAV zulassen. Sie muss für den entsprechenden Bereich akkreditiert sein.
Weiterführende Begriffe
AZAV, Trägerzulassung, Maßnahmezulassung, DAkkS-Akkreditierung, Audit, Qualitätsmanagementsystem.
Quellen
- SGB III § 177, Fachkundige Stelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__177.html
- SGB III § 176, Grundsatz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__176.html
- SGB III § 178, Trägerzulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__178.html
- SGB III § 179, Maßnahmezulassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__179.html
- Bundesagentur für Arbeit, Akkreditierung und Zulassung: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung
- DAkkS Fachbereich Sozial- und Bildungswesen / AZAV: https://www.dakks.de/de/fb-4.5.html
Fachlich geprüft am 2026-09-16.