Bundes-Durchschnittskostensatz
Der Bundes-Durchschnittskostensatz ist ein von der Bundesagentur für Arbeit ermittelter durchschnittlicher Kostensatz für bestimmte Maßnahme- oder Bildungsziele. Er wird im AZAV-Zulassungsverfahren genutzt, um die Angemessenheit der Kosten von Gutscheinmaßnahmen zu beurteilen.
Er ist keine allgemeine Preisobergrenze. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt ihn als Orientierungswert im Zulassungsverfahren. Je nach Höhe der Überschreitung müssen fachkundige Stellen unterschiedliche Prüf- und Verfahrensschritte beachten.
Bedeutung und Einordnung
Die gesetzliche Grundlage steht in § 179 Abs. 2 SGB III. Dort ist geregelt, dass Kosten bestimmter Maßnahmen angemessen sind, wenn sie sachgerecht ermittelt wurden und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten.
Eine Überschreitung kann dennoch zulässig sein, wenn sie auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Bei einer Überschreitung um mehr als 25 Prozent braucht die Zulassung der Maßnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Wie wird der Wert ermittelt?
§ 3 AZAV konkretisiert die Ermittlung. Die Bundesagentur veröffentlicht die durchschnittlichen Kostensätze zweijährlich. Grundlage sind die ihr gemeldeten Kostensätze zugelassener Maßnahmen der vorangegangenen zwei Kalenderjahre.
Die Bundesagentur erläutert, dass sie die Daten monatlich von den fachkundigen Stellen erhält. Diese melden zugelassene Maßnahmen mit Maßnahme- oder Bildungsziel und jeweiligem Kostensatz. Aus diesen Daten werden Durchschnittswerte für die jeweiligen Ziele berechnet.
Rolle in der Maßnahmezulassung
Bei der Maßnahmezulassung prüft die fachkundige Stelle nach § 179 Abs. 1 SGB III, ob Kosten und Dauer angemessen sind und die Maßnahme wirtschaftlich und sparsam geplant ist. Der Bundes-Durchschnittskostensatz ist dabei ein zentraler Vergleichswert.
Nach § 3 AZAV berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich der Kalkulation. Für Gruppenmaßnahmen ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zugrunde zu legen.
Praxisbeispiel: Ein Träger kalkuliert eine berufliche Weiterbildung. Die fachkundige Stelle vergleicht den Kostensatz mit dem einschlägigen Bundes-Durchschnittskostensatz. Liegt der Kurs darüber, muss der Träger die besonderen Aufwendungen nachvollziehbar begründen.
Typische Missverständnisse
- Der Bundes-Durchschnittskostensatz ist kein Festpreis. Er ist ein Orientierungswert für die Zulassungsprüfung.
- Eine Überschreitung ist nicht automatisch unzulässig. Sie muss sachlich begründet sein, etwa durch notwendige besondere Aufwendungen.
- Der Wert gilt nicht pauschal für jedes Angebot. Maßnahme- oder Bildungsziel, Format und Kalkulation müssen zusammen betrachtet werden.
- Konkrete Tabellenwerte gehören in die aktuelle BA-Tabelle. Sie sollten nicht aus älteren Unterlagen übernommen werden.
Weiterführende Begriffe
Maßnahmezulassung, Kostenzustimmung, AZAV, fachkundige Stelle, Bildungsgutschein, AVGS.
Quellen
- SGB III § 179, Maßnahmezulassung und Kostenangemessenheit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__179.html
- AZAV § 3, Maßnahmezulassung und durchschnittliche Kostensätze: https://www.gesetze-im-internet.de/azav/__3.html
- Bundesagentur für Arbeit, Akkreditierung und Zulassung: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/akkreditierung-zulassung
- Bundesagentur für Arbeit, Downloads für Bildungsträger mit aktuellen Bundes-Durchschnittskostensätzen: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/bildungstraeger/downloads-bildungstraeger
Fachlich geprüft am 2026-09-18.