AVGS

AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Er ist ein Förderinstrument nach § 45 SGB III für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Mit einem AVGS können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen an geeigneten Maßnahmen teilnehmen, etwa an Coaching, Bewerbungsunterstützung, Heranführung an den Arbeitsmarkt oder Unterstützung bei der Vermittlung.

Bedeutung und Einordnung

Der AVGS unterscheidet sich vom Bildungsgutschein. Der Bildungsgutschein bezieht sich auf berufliche Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III. Der AVGS bezieht sich auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III.

Für Bildungsträger und Coachinganbieter ist wichtig: Auch AVGS-Angebote brauchen eine passende AZAV-Zulassung. Träger und Maßnahme müssen zu dem Förderinstrument und zum Inhalt des Gutscheins passen.

Wofür kann ein AVGS eingesetzt werden?

§ 45 SGB III nennt mehrere Zielrichtungen. Maßnahmen können die berufliche Eingliederung unterstützen durch:

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit,
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Die Förderung umfasst die angemessenen Kosten der Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Ablauf in der Praxis

Die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet, ob ein AVGS ausgestellt wird. Der Gutschein enthält Bedingungen, die zum geplanten Angebot passen müssen. Anbieter müssen prüfen, ob ihre zugelassene Maßnahme den Gutscheinbedingungen entspricht.

Praxisbeispiel: Eine arbeitsuchende Person erhält einen AVGS für individuelles Bewerbungscoaching. Ein Anbieter kann diesen Gutschein nur sinnvoll einlösen lassen, wenn er als Träger zugelassen ist und eine passende zugelassene Maßnahme für genau diese Zielrichtung anbietet.

Typische Missverständnisse

  • AVGS ist nicht Bildungsgutschein. Beide sind Gutscheininstrumente, aber sie betreffen unterschiedliche Förderlogiken.
  • Ein AVGS ersetzt keine AZAV-Zulassung. Anbieter und Maßnahme müssen zugelassen sein.
  • Nicht jedes Coaching passt zu jedem AVGS. Ziel, Inhalt, Dauer und Gutscheinbedingungen müssen zusammenpassen.
  • Der Anbieter entscheidet nicht über die Förderung. Die Förderentscheidung liegt bei Agentur für Arbeit oder Jobcenter.

Weiterführende Begriffe

AZAV, Maßnahmezulassung, Trägerzulassung, fachkundige Stelle, Bildungsgutschein.

Quellen

Fachlich geprüft am 2026-09-17.